Beweisfindung
Wir schreiben Montag den 19. Nov 1923. Die Tage sind trüb, kalt und regnerisch. Die durchschnittliche monatliche Temperatur liegt im November bei nur 2,6°C. Der Putsch von Hitler und Ludendorf , die in München versuchten die Regierung zu stürzen, war gescheitert. Die Inflation schreitet beständig fort und der Dollar liegt bei 2500 Milliarden Mark. Ein Laib Brot kostete vor einer Woche etwa 60 Milliarden Reichsmark und dürfte jetzt bereits das Doppelte kosten.
Heinrich Berner kam ins Zimmer und teilte den dort Anwesenden, seiner Frau Elisabeth, der Dienstmagd Anna Bauland und dem Knecht Franz Greschhues mit, dass der Oberlandjäger Schwabe soeben eine Futtermittelrevision durchgeführt und eine Probe Mehl aus der gut halbvollen Futterkiste für Schweine mitgenommen habe. Ausserdem sei er auch noch bei einigen Nachbarn gewesen und hätte entsprechende Proben mit gegenommen.
Später werden die besuchten Landwirte bekunden, dass der Oberlandjäger die Proben in Papier gewickelt und die Proben so in die Tasche gesteckt, dass eine Vermischung leicht möglich sei. Auch der Oberlandjäger selbst, als Zeuge, gibt selbst zu, dass er diese Proben in seine Fahrradtasche gesteckt hat, wo sie beim Radfahren noch mehr durcheinander gebracht werden konnten.
Damit nimmt diese Geschichte seinen unsäglichen Anfang und die Ereignisse können nur chronologisch wiedergegeben werden und nach Weihnachten bekommt Heinrich ein Postzustellung von der Staatsanwalt, ausgestellt am 14. Januar 1924. Es ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Münster auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Strafbefehl
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wierd gegen Sie wegen der im November 1925 in Havixbeck Brotgetreide in <an> Vieh verfüttert zu haben. Vergehen gegen § Die Verordnung v. 13.10.23 R.G.Bl. S947. Gesetz vom 4.7.22 R.G.Bl. S. 549, wofür als Beweismittel bezeichnet ist:
Ihr Geständnis bezw. ihre Einlassung des Oberlandjäger Schwabe Havixbeck, Guttachten der Landwirtschaftlichen Versuchsstation. Münster
eine Geldstrafe von 150 gm. Einhunderfünfzig Goldmark. und für den Fall das die selbe nicht beigetrieben werden kann. eine Gefängnis Strafe von
einem Tage für je 20 Gold Mark sowie die Einziehung eines Schweines von ca. 200Pfd.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Erste Verhandlung
Heinrich, so wie wir ihn kennen, war genau und penibel, außerdem ehrlich und zuverlässig, hat sich nichts vorzuwerfen und beauftragt den Rechtsanwalt Deckwitz in Münster mit der Übernahme seiner Verteitigung; dieser legt Einspruch beim Amtsgerichts Münster ein.
Nachdem der erste Termin vom 22. März 1924 aufgehoben wurde, kommt es am 13. Mai 1924 zur Hauptverhandlung. Während der Verhandlung muss der Oberlandjäger Schwabe wohl in sehr massive Erklärungsnot gekommen sein, wieviele und welche Proben, ob nun Mehl oder Körner, er wo genommen hat.
Er konnte wohl auch nicht erklären, warum von drei Proben, die er ans Amt geschickt hatte, nur eine ankam. Und es war sehr verwunderlich, dass Schwabe in diesem Zusammenhang wohl versuchte den Amtsassitenten Reiberg zu einer falschen Aussage, zu seinen Gunsten bewegen zu wollen.
In der unmittelbaren Folge wird der Angeklagte Berner auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, zunächst erst einmal!
Der Berner muß aber die Kosten seiner Verteidigung selbst übernehmen:
„... da die Sache derart einfach, daß der Angeklagte, der überdies einen intelligenten Eindruck machte, die Verteidigung ohne Schwierigkeiten selber hätte übernehnen können.“
Berufung
Zunächst war der Berner erst einmal freigesprochen, allerdings fand der Oberamtsanwalt Burgholz, dass der Freispruch unbegründet sei und der Schwabe wiederholt vernommen werden sollte,
… da ein Vertauschen nach dem eidlichen Zeugnisse des Zeugen Schwabe , der selbst aus landwirtschaftlichen Verhältnissen stammend sehr wohl die einzelnen Getreidesorten auseinander zu halten versteht, ausgeschlossen…
Er legte Berufung ein, aber auch die Berufungsverhandlung am 14. Juli des Jahres brachte kein anderes Ergebniss.
Während und auch nach der Verhandlung muss der Berner wohl so erbost über die verwirrenden Aussagen des Oberlandjägers Schwabe gewesen sein, dass er ihm Falschaussage, auch in der Öffentlichkeit, vorgeworfen hat. Dieses bleibt natürlich bei einem Beamten nicht ohne Folgen und schon sieht er sich mit einer Anklage wegen Beamtenbeleidung konfrontiert.
Der Berner bestreitet den Vorwurf des Meineids gegenüber Landjäger Schwabe, läst aber duch ihre Rechtsanwalt Deckwitz die gegensätzlichen Aussagen Schwabes in den vorrangegangen Verhandlungen minutiös mitteilen. Gleichzeitig beantragen sie die Zeugen Deitering (Nachbar), Egbert (Landhandelvertreter), Schildt (Mühlenbesitzer zu Nottuln, Stevern), Tappe (Brenner zu Havixbeck), Mühlenbeck (Amtsbeamten in Havixbeck), Reiberg (Amtsassistenten zu Havixbeck), Elisabeth Berner (Ehefrau Berner), Anna Bauland (Dienstmagd bei Berner), Greschhues (Knecht bei Berner), Wassner (Landwirt zu Tilbeck), Hagelschuer (Landwirt zu Natrup), Agatha Fulois (Dienstmagd bei Gerwing) und Hubert Gerwing einzuladen.
Die Recherche scheint derart umfangreich, dass sich Rechtsanwalt Deckwitz ersteinmal vom Berner einen Vorschuss von 35 Gmk zahlen lässt.
In der Einladung, vom 20 Juni 1925 zum Termin 23 Juli 1925, wird der Antrag aufweitere Zeugen abgelehnt. Als Begrüdnung werden unter anderem die Möglichkeit des Verlustes der Proben angegeben, ferner seien die benannten Zeugen - Berner, Greschhues, Bauland – nicht bei der Revision anwesend und könnten daher keine weiteren Angaben machen. Auch die Zeugen, die für den Fall Waßmer die Ungenauigkeiten der Aussagen des Landjägers Schwabe bekunden sollten finden hier keine Relevanz.
Kurzum
„… die von Ihnen angebotenen Beweismittel reichen also in keinem Falle aus, daß sich der Oberlandjäger Schwabe in seinen Aussagen mit der objektiven Wahrheit in Widerspruch gesetzt hat und erscheint daher unerheblich. „
Es ist wohl ein schwieriger Fall, sind doch in der Folge drei Hauptverhandlungstage notwendig - 23. Juli 1925, 15. Okt 1925 und 19 November 1925 - den Sachverhalt wegen Beleidigung und/oder übler Nachrede über den Oberlandjäger Schwabe aufzuklären. Ausser dem Angklagten, dem Berner nebst Verteidigung, waren als Zeugen nunmehr nur der Oberlandjäger Schwabe und der Kötter Heitmann geladen. Der Staatsanwalt beantragt eine Starfe von 500,-Gmk. Das Gericht folgt dem Antrag nicht und der Berner bekommt eine Strafe 100 Gmk aufgebrummt und darf auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Rechtsanwalt Deckwitz notiert dieses Urteil und das er Einspruch einlegen will auf die Rückseite seiner Vorladung als Verteidiger.
Eine Kontrolle des Personals ist unmöglich
Auch der Oberstaatsanwalt legt Einspruch ein.
Wir können nur annehmen wie sich die Ereignisse nun, ohne von Heinrich Berner beinflußbar, weiterentwickelt haben, denn durch unberufene Hand im Büro des Rechtsanwalts Deckwitz verschwindet die Handakte der Strafsache Boesing gt. Berner vom Schreibtisch des Rechtsanwalts, der darauf hin vergißt die Berufung zu beantragen.
Später wird er erklären, dass er sehr viel zu tun hat und
„Schliesslich kann man von dem Unterzeichneten nicht verlangen, wenn ihm eine solche Akte unbefugter Weise von dem Schreibtisch fortgenommen worden und so seinem Gesichtskreise entzogen worden ist, die Sache im Gedächnis behält.“
Nun jeglich Begründung des Rechtsanwaltes und seines Hauses wird abgelehnt. Weder der Hinweis, dass das Urteil und seine Absichtserklärung ja bereits auf der notiert seinen, noch der Hinweis
„ Eine Kontrolle des Personals, die das vollständig ausschliesst ist unmöglich.“
hilft nicht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu rechtfertigen und so wird nachdem auch die Staatsanwaltschaft die Berufung aufhebt, das Urteil rechtswirksam.
Mit Post vom 12. November 1926 erhält der Landwirt Heinrich Boesing gt. Berner in Havixbeck eine Kostenrechnung aus der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Münster i. Westfalen mit der Aufforderung binnen einer Woche den Betrag von 173,70 Goldmark zu bezahlen.
...und von vorn.
Der Boesing gt. Berner wechselt den Anwalt und stellt am 10 März 1927
Strafantrag gegen den Oberlandjäger Schwabe aus Münster beim Amt Havixbeck wegen falscher Aussage (bezw. Meineid).
Darin zitiert er detailiert die wiedersprüchlichen eidestaatlichen Angaben während der Ereignisse und Verhandlungen von Oberlandjäger Schwabe
Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt uns verborgen.





