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Berner & Natrup

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Geschichten

1336- Ganz schön alt

1489- Nomen est omen

1805- Boesing ?

1812- Kosakentod

1829- Land gegen Last

1844- Doch kein Huhn

1845- Eisige Zeiten

1852- Provoziert

1866- Kirchensitze

1880- Ausgewandert

1892- Zurück zum Hof

1877- Doppelpack

1923- Brotgetreide

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Als in der Nacht vom 4. August 1789 die französische Nationalversammlung alle Frondienste, Zehnten und sonstige Lehensrechte ohne Entschädigung aufhob und die Ablösung einführte, dann wirkte dieses wie ein Verstärker auf die Forderung Joseph II, der bereits während seiner Regentschaft (1764-1790) die Befreiung des deutschen Bauerstands von den feudalen Lasten versuchte. Bereits seit Mitte 18. Jahrhunderts wurde durch die Polizei- und Kameralwissenschaft auf die Nachteile der bestehenden Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hingewiesen und eine Veränderung gefordert.

Aber erst nach 1807, nachdem Frieden von Tilsit, begannen als Reaktion auf die großen Gebietsverluste und die erdrückenden Tributzahlungen an Frankreich umfangreiche Staats- und Verwaltungsreformen. Diese Reformen zur Modernisierung waren nötig, damit sich Preußen im Kreise der Großmächte behaupten konnte. Diese Reformen wurde durch die Reformvorschläge des Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein (* 25. Oktober 1757; < 29. Juni 1831) und von seinem Mitreformer und Unterstützer Carl August von Hardenberg (* 31. Mai 1750; < 26. November 1822) vorangetrieben.

Mit dem "Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend" vom 9. Oktober 1807 unterzeichnet von Friedrich Wilhelm III und der Überführung der Städte in die Selbstverwaltung durch die Einführung und Unterzeichnung der "Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie" am 19. November 1808 durch König Friedrich Wilhelm III. waren die entscheidenden Gesetze auf den Weg gebracht. Aber erst durch das " Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend" vom 14. September 1811 sowie dem "Edikt der Gemeinheits-Teilungsordnung" vom 7. Juni 1821 konnte die als "Bauernbefreiung" bekannte Reform auf den Weg gebracht werden. Diese erlassenen Edikte ermöglichten erst eine radikale Änderung der Landwirtschaft, weg vom Flurzwang und Dreifelderwirtschaft hin zu einer später industrialisierten Landwirtschaft.
Mit dem Gesetz vom 2. März 1850 wurden die bisherigen Erlasse auch auf die zu erbringenden Dienstbarkeiten und deren Ablösung erweitert.

In Preußen wurden nun entsprechend verabschiedeter Instruktionen und Verordnungen, Generalkommissionen, Spezialkommissionen und Revisionskollegien aufgestellt, die die Teilung der Gemeinheiten und Ablösung von Weideberechtigungen in dem vorgeschriebenen Verwaltungsweg herbeizuführen hatten.

Es war vorgesehen, dass die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasst. Und so sollte durch Provokation durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf eine ganze Feldmark auszudehnen. So auch in Natrup, hier wurde die Teilung der vierjährigen Felder, des Großen Obersten Natruper Feldes - „Böverste Feld“ - und des Niedrigsten Natruper Feldes - „Niederste Feld“ beantragt. Beide Felder sind bislang als vierjährige Felder genutzt worden.

Landgasthaus Scharlau in Tilbeck

Für den 6ten, 7ten und 11ten Juli 1829 setzte die Königliche Generalkommission in der Gaststätte Scharlau in Tilbeck an, um mit den Parteien die Teilung der gemeinen Felder zu besprechen und vertraglich festzuschreiben. Eingeladen war auch der Zeller Johann Hermann Berner seine Interessen wahrzunehmen. Er erschien vor der Königlichen Generalkommission zu Münster und bestätigte die Teilungsrezesse für das Große Oberste und Niedrigste Natruper Feld.

Wir lesen:
(Zusammenfassung aus den Verträgen für das Oberste und Niedrigste Natruper Feld, da gleichlautend.)


Vor der Königlichen Generalkommission zu Münster wird der nachstehende wörtlich gleichlautende Auszug des heute bestätigten gerichtlichen Theilungs-Recesses des Großen Obersten Natruper Feldes (des Niedrigsten Natruper Feldes) vom 6ten und 11ten Julius 1829

Theilungs-Recess des Großen Obersten Natruper Feldes (Niedrigsten Natruper Feldes)
Nachdem auf eingereichten Antrag die Theilung des im Kirchspiel Havixbeck und der Bürgermeisterei Havixbeck, Kreis Coesfeld, Regierungs-Bezirk Münster gelegenen vierjährigen Feldes, genannt Großes Oberstes Natruper Feld (Niedrigstes Natruper Feld), von der Königlichen Generalkommission zu Münster beschlossen, und zu diesem Geschäfte durch die Verlegung vom 11. Oktober 1826 den unterzeichnete Justizrath Schulten, Mitglied der Königlichen Generalkommission deputiert worden, so ist nach specieler Vorladung der bekannten Theilungs-Interessenten, gesetzliche Vermessung und Schätzung des Theilungsgegenstandes, vergleichsmäßiger Festsetzung des Theilungsfusses und gültigen Einigung respective rechtskräftiger Entscheidung über die Planlage über das gante hiernach geschlossene Verfahren nachfolgender Theilungs Recess aufgenommen und vor dem unterzeichneten Commissario gerichtlich von allen Theilnehmern vollzogen worden.

Teilungsregel

Der Geometer Wattendorff hatte die beiden Flächen vermessen und mit einer Größe von 298 Magdeburger Morgen und 177 Ruthen für das oberste Natruper Feld angegeben. Für das Niederste Natruper Feld wurde eine Größe von 822 Magdeburger Morgen und 85 Ruthen ermittelt. Die angegeben Flächen beinhalteten die vorhandenen Wege und Gewässer.

Die durch die Zeller Spork, Nottuln-Bauerschaft Heller und Bokloz, Bösenell, ermittelten Taxwerte beliefen sich auf 7010 Taler und 26 Silbergroschen für das Oberste Natruper Feld und 10223 Taler und 26 Silbergroschen für das Niederste Natruper Feld.

Die Flächen wurden bereinigt, die Wege, Bäche und Landwehren werden von der Masse abgezogen. Zur Ermittlung der Teilungsgrundsätze einigt man sich auf die gewöhnlichen Abschätzungsresultate unter Hinzuziehung der Größen der beteiligten Parteien, der Nebenhütungen und der gesetzlichen Bestimmungen. Die Bildung der Acker- bzw. der Weidmasse im Großen Obersten Natruper Feld folgt einem einfachen Prinzip. Dabei geben die Grundbesitzer von ihren Gründen, wertmäßig 3/10 zur gemeinschaftlichen Masse dazu und behalten 7/10 als reines Eigentum. Im Niedrigsten Feld gibt es wegen der unterschiedlichen Qualität der Äcker und Weiden einige Besonderheiten, hier wird von den Ackermassen der Grundbesitzer 1/3 zur Weidemasse abgegeben, 2/3 bleiben dem Grundbesitzer. Von den Heidegründen erster Klasse werden 2/3 abgegeben und 1/3 verbleibt und bei den Heidegründen zweiter Klasse wird die Hälfte abgeben, die andere Hälfte verbleibt.

Aus den so wertmäßig gebildeten Weidemasse, erhält ein jeder der Berechtigten einen Anteil entsprechend der festgelegten Teilungsgrundsätze. Man bemühte sich gleichzeitig mit der Teilung des Niedersten Natruper Feldes auch zerstreut liegende Grundstücke mit dem Kleinen Obersten Natruper Feld im Zuge des Austausches zu verkoppeln.

Für den Berner wird ein Anteil von 4 Teilen, jeweils für das Große Oberste und Niedrigste Natruper Feld, festgelegt. Da er allerdings, wie 13 weitere Berechtigte, eine Nebenhütung in einer Gemeinheit hat, wird 1/3 für das Niederste Natrup Feld in Abzug gebracht. Umgerechnet auf die Gesamtgröße erhält der Berner im Niedersten Natruper Feld einen Anteil von 36 Magdeburger Morgen und 162 Ruthen, entsprechend einem Wert von 416 Taler 9 Silbergroschen und 2 Pfennig sowie 27 Magdeburger Morgen und 21 Ruthen im Großen Obersten Natruper Feld und Kampländereien, entsprechend 640 Taler 10 Silbergroschen und 2 Pfennig. Mit den 64 Morgen und 3 Ruthen hat der Berner seinen Besitz auf fast 100 Morgen mehr als verdoppelt.

Mit der Zuteilung der Acker und Weiden aus den Gemeingründen übernahmen die Bauern gleichzeitig auch die auf den vierjährigen Feldern liegenden Zehntabgaben an die Zehntberechtigten, welche hier sind:

Und so musste am 6. Juli 1829 nicht nur über die Verteilung der gemeinen Felder und Wiesen entschieden, sondern auch die Verteilung der Zehntabgaben.

Zehntablöse Rezess vom 6. Juli 1829

Im Zehntablöse Rezess vom 6. Juli 1829 lesen wir wie folgt:

Bei der Theilung der in der Bauerschaft Natrup, Kirchspiels und Bürgermeisterei Havixbeck, Kreises Coesfeld, Regierungsbezirks Münster gelegenen vierjährigen Felder, Niedrigste, Große oberste und Kleine oberste Natruper Feld, hatte sich ergeben, daß eine Menge der dazu gehörigen Ackergrundstücke in verschiedenen Zehntverhältnissen such befinde, welche bei der Ausführung der Theilung sowohl wegen der notwendigen Verkoppelung der einzelnen Grundstücke, als auch wegen der Weide, Abfindung von demselben, nicht im bisherigen Zustande verbleiben konnten. Es ist deshalb von den Betheiligten und Verpflichteten eine Verwandlung dieser Zehntrechte auf den gedachten Grundstücken sowohl, als auch auf den übrigen Hofes Ländereien der Verpflichteten in eine fixe Geldrente gewünscht und im nachfolgender Art zu Stande gekommen.

Ite Abtheilung
Zuständigkeit der Zehntrechte überhaupt

Die in der gegenwärtigen Ablöse begriffenen Zehnten sind folgende:
A. Zehntrecht des Zellers Scharlau respective der Armen Commission in Münster

B. Zehntrecht des dem Zeller Bernhard Heinrich Eilker als mehrjährigen Besitzer und dessen Stieftochter Maria Catharina Eilker als Eigenthümerin zu stehenden, zur Gräfin von Plettenbergs-Mietingen im gutsherrlichen Verhältnisse befindlichen Eilkers-Erbes, jetzt Zeller Joseph Eilker

C. Zehntrecht des Freiherrn von Ketteler zu Harkotten.


Anwendung der Teilungsregel


Die drei Zehntrechte sind voneinander unabhängig und haften nicht nur auf den einzelnen Grundstücken, sondern verschiedenen einzelnen Grundstücken der Verpflichteten (der Bauern). Es wird vereinbart, dass mit diesem Rezess alle bisherigen Zehnten an die Berechtigten abgelöst werden und in eine fixe Geldrente umgewandelt werden, die jährlich „termino“ Weihnachten zu zahlen sind. Eine Entziehung oder Minderung der Geldrente wegen Unglücksfälle, Misswuchs, Hagel oder einem anderen Grund war nicht möglich. Gleichzeitig werden auch einzelne Rückstände mit aufgearbeitet. Das Recht zur Erbhebung eines Natural bzw. Fruchtzehnts auf die geteilten Grundstücke wird aufgehoben. Auch hatte der Berner ein wenig Glück, bekam der doch keine Grundstücke zugewiesen, auf denen ein Zehntrecht des Eilkers lag und so war e nur notwendig mit zwei Berechtigten zu verhandeln.

Bei der Festlegung der Ablösegrundsätze für den Zehnten, erhoben von Freiherr von Ketteler, wurden neben der Güte der einzelnen Grundstücke auch den durchschnittlichen Ertrag zugrunde gelegt. Da aber der Ketteler seit einigen Jahren keinen Fruchtzehnt auf die zehntbaren Ländereien erhoben hat und die Feststellung der Identität der in den alten Zehntrollen benannten Grundstücke mit Schwierigkeiten verbunden war, einigte man sich auf eine jährliche Rente von elf Reichstaler, die termino Weihnachten an den Freiherrn von Ketteler und zwar pro-termino in 1928 zum ersten Mal zu zahlen waren. Diese fixe Geldrente beinhaltete die Verwandlung der Zehntrechte auf den neu dazubekommen Ländereien als auch die Zehntrechte der übrigen zum Hof gehörigen Ländereien. Damit war der Kornzehnt des Ketteler zu Harkotten bereits 1829 in eine jährliche Rente gewandelt.

Bei Festsetzung der Ablösegrundsätze für den Scharlau nahm man die bisherige Benutzung, die Dreischperioden in den vierjährigen Feldern, die Möglichkeit der Dreischung bei den Kampländereien und die Güte der Böden der Zehntgrundstücke sowie den aus all diesen hervorgegangenen durchschnittlichen Ertrag als Grundlage.
Als Regel wurde für die zehntbaren Grundstücke auf dem Niedrigsten Natruper Feld festgelegt, dass pro Scheffel Ertrag auf 72 Quadratruthen, jährlich eine Abgabe von 1 1/2 Silbergroschen zu zahlen waren. Ferner wurde festgelegt, dass für die zehntbaren Grundstücke auf dem Obersten Großen und Kleinen Obersten Natruper Feld, sowie auf dem Mühlengraben pro Scheffel Ertrag auf 72 Quadratruthen, das Doppelte, nämlich 3 Silbergroschen zu zahlen waren. Die übrigen zehntbaren Ackergrundstücke wurden mit 4 Silbergroschen je Scheffel auf 72 Quadratruthen festgelegt. Allerdings wurden wegen der schlechten Qualität für Volmers Bergkämpe lediglich 2 Silbergroschen je Scheffel auf 72 Quadratruthen festgelegt.

Daraus ergibt sich für den Johann Berner ein jährlich zu zahlende Rente von 7 Silbergroschen und 11 Pfennig für Ländereien im Großen Obersten Natruper Feld und 20 Silbergroschen für Flurstücke aus den Kampländereien. Dieses macht eine gesamte Rente von 27 Silbergroschen und 11 Pfennig.

Summa summarum hatte der Berner nun 64 Morgen 3 Ruthen und 1 Fuß dazubekommen, seine jährliche Abgabenlast erhöht sich gleichzeitig um 11 Taler, 27 Silbergroschen und 11 Pfennig.

Man mag nun vermuteten, dass dieses nicht viel ist, aber schauen wir uns die bestehenden Lasten, die auf dem Kolonat zu diesem Zeitpunkt liegen im Detail an. Da sind:

an den Freiherrn Clemens August von Ketteler

eingetragenen jährlichen Prästantien

an das Pastorat zu Schapdetten jährlich

an den Fürsten zu Salm Horstmar jährlich

an die Kirche in Havixbeck

an den Zeller Scharlau jährlich

ferner an die Kirche in Havixbeck